Anbei die derzeit gültige Vereinsatzung der Külztaler Hundefreunde (Stand: 03/2015):

 

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Vereinsatzung der

Külztaler Hundefreunde e.V. 1997

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandszugehörigkeit, Registereintrag

  1. Der Verein führt den Namen "Külztaler Hundefreunde e.V. 1997". Er wird im weiteren Verlauf „Verein“ genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Külz.
  3. Er ist dem Hundesportverband Rhein Main (HSVRM) angeschlossen
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Er ist unter der Vereinsregisternummer 1959 in das Vereinsregister in Bad Kreuznach eingetragen

Die Bestimmungen der vom Verband für das Deutsche Hundewesen e. V., den Deutschen Hundesportverband sowie des Hundesportverbandes Rhein-Main e. V. im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassenen Satzungen und Ordnungen sind für den Verein Külztaler Hundefreunde e. V. 1997 und seine Mitglieder verbindlich. Der Verein und die Mitglieder erkennen die Vereinsstrafgewalt dieser Verbände an.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, eine entsprechende Beschlussfassung der Mitgliederversammlung maßgebend.
  6. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist, den Hundesport zu verbreiten und zu fördern sowie die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Hundesportlichen Aufgaben zu unterstützen.
  2. Aufgaben:
    1. Förderung der körperlichen Ertüchtigung des Menschen durch Sport mit dem Hund
    2. Erhaltung, Festigung und Vertiefung der Eigenschaften des Hundes, sowie der Steigerung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit und Ausdauer und Förderung der Ausbildung von Gebrauchs- und Familienhunden zu Leistungs- und Begleithundprüfungen.
    3. Beratung der Mitglieder bei Aufzucht, Haltung und Ausbildung
    4. Schaffung von Möglichkeiten für Übungsleiter an Aus- und Fortbildung, sowie Erziehungs- und Ausbildungslehrgängen für Vereinsmitglieder.
    5. Heranführung an die hundesportliche Arbeit zur Beteiligung an hundesportlichen Prüfungen und Wettkämpfen und an die sportlichen Grundsätze.

§ 4.1 Mitgliedschaft / Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche oder juristische Person kann ordentliches Mitglied des Vereins werden, sofern sie geschäftsfähig und unbescholten ist.
  2. Der Verein besteht aus:

a. aktiven Mitgliedern ( ab einer Teilnahme von 6 Übungsstunden pro Kalenderjahr)

b. inaktive Mitgliedern

c. Ehrenmitgliedern

b. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder.

  1. Die Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung   mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
  2. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung im Verein. Es muss gewährleistet sein, dass der Hundeeigentümer ebenfalls Mitglied im Verein Külztaler Hundefreunde e. V. ist.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vereinsvorsitzenden beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Ein Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid muss innerhalb von 4 Wochen schriftlich erhoben werden. Der Vorstand entscheidet endgültig auf der darauf folgenden Sitzung. Die Entscheidung wird dem Antragsteller binnen 2 Monaten schriftlich mitgeteilt.
  5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

§ 4.2 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a. Austritt

b. Ausschluss

c. Tod

d. Auflösung des Vereins

  1. Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres (31.12.) möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
  2. Mit dem Eingang der Kündigung bleibt das Mitglied allerdings für den in Absatz 2 gekennzeichneten Zeitraum Beitragsschuldner.
  3. Ein Anspruch auf Erlass, Ermäßigung oder Erstattung von angefallenen Beiträgen, etwaige Gewinnen oder geleisteten Geld-/ Sachleistungen besteht nicht.
  4. Mitglieder, die ihren Vereinsaustritt wirksam erklärt haben, sind gehalten, ihren noch nicht erfüllten Verpflichtungen gegenüber dem Verein noch vor dem Ende der Mitgliedschaft zu erfüllen. Diese Verpflichtungen werden mit der Austrittserklärung zur sofortigen Erfüllung fällig.

§ 4.3 Ordnungsmaßnahmen

  1. Der Vorstand hat die Pflicht, zur Aufrechterhaltung des geordneten Vereinsgeschehens und der Vereinsdisziplin rechtzeitig geeignete Maßnahmen zu erlassen. Diese sind:

a. Ermahnung

b. Rüge

c. Verwarnung/ Verweis

d. Erfüllung von Auflagen

e. zeitlich befristeter Ausschluss von Aktivitäten

f. Ausschluss aus dem Verein

  1.    Alle gegen ein Vereinsmitglied erlassenen Ordnungsmaßnahmen sind dem Ältestenrat          unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

        

§ 4.4 Ausschluss aus dem Verein

  1. Gründe für den Ausschluss aus dem Verein:

a. Nichterfüllung der Satzung

b. Zuwiderhandlung gegen den Vereinszweck

c. schwerwiegende Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins

d. schwerwiegender Verstoß gegen sportliche Grundsätze

e. Grober Verstoß gegen die Kameradschaft innerhalb des Vereins und unsportliches               Verhalten

f. Verstoß gegen Vorgaben oder Regelwerke der Dachverbände, die zu Sanktionen gegen den Verein führen könnten

g. Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Hundeverordnung

h. Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen

i. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages

  1. Wird gegen ein Mitglied der Vorwurf erhoben, dass ein unter §4.4 Absatz 1 genanntes Fehlverhalten bei ihm zutreffend ist, entscheidet der Vorstand über den Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied binnen einer Frist von einem Monat, gerechnet ab dem Zugang der Entscheidung, die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet; bis dahin ruhen seine Mitgliedschaftsrechte.
  2. Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens wird dem betroffenen Mitglied persönlich schriftlich unter Angabe von Gründen an die letztgenannte Adresse per Einschreiben mit Rückschein mitgeteilt. Damit einhergehend ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
  3. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung gemäß Ziffer 3 zu den Vorwürfen schriftlich Stellung zu nehmen. Der Vorstand wird unter Berücksichtigung einer ihm fristgerecht zugegangenen Stellungnahme, ansonsten ohne deren Berücksichtigung über den Ausschluss entscheiden. Unbenommen davon kann das Mitglied den Ältestenrat im Rahmen dessen Zuständigkeit anrufen.
  4. Mit dem Ausschluss aus dem Verein verliert das Mitglied alle Vereinsfunktionen.

§ 4.5 Rechte der Mitglieder

Soweit nicht spezielle Satzungsregelungen dies beschränken, haben die Mitglieder das Recht:

  1. auf aktive Teilnahme an der Mitgliederversammlung, das sind: Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht
  2. die Einrichtungen des Vereins unentgeltlich zu Übungszwecken zu benutzen
  3. an öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
  4. an Leistungsbewertungen des Vereins nach Absprache mit dem jeweils zuständigen Ausbildungspersonal teilzunehmen
  5. ihre Stimme bei Abstimmungen abzugeben, sofern sie von dem Gegenstand der Abstimmung nicht unmittelbar selbst betroffen sind (Interessenkonflikt).
  6. für Funktionen und Ämter des Vereins zu kandidieren und gewählt zu werden

§ 4.6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht:

  1. die vereinseigenen Einrichtungen schonend zu behandeln und mit vereinseigenen Mitteln schonend und sparsam umzugehen
  1. Den Verein durch zumutbare Eigenleistungen zu unterstützen insbesondere bei Arbeitseinsätzen, die bei Bedarf durch den Vorstand festgelegt werden können. Arbeitseinsätze sind von allen aktiven, volljährigen Mitgliedern bis 65 Jahre abzuleisten. Mitglieder können die Erbringung von Arbeits- und Dienstleistungen durch die Leistung eines Geldbetrages ( Abgeltungsbetrag) abwenden. Die Beschlussfassung über die Form und den Umfang der Beitragspflicht und die Höhe des Abgeltungsbetrages erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

  1. die Satzung sowie die ergänzenden, jeweils aktuellen, Regelwerke des Vereins, einschließlich der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zur Kenntnis zu nehmen, zu befolgen und zum Maßstab ihres Handelns zu machen
  2. dem Verein die jeweils aktuellen, für seine Belange erforderlichen persönlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Jeglicher Schriftverkehr erfolgt an die letztgenannte Anschrift
  3. den termingerechten Eingang ihrer Mitgliedsbeiträge beim Verein zu gewährleisten

§ 4.7 Mitgliedsbeiträge

  1. Von -Mitgliedern ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeitsdatum werden von der Jahreshauptversammlung mit einer einfachen Stimmenmehrheit zu Beginn des Geschäftjahres festgelegt. Der geschäftsführende Vorstand (§6.1 Absatz 2) kann Mitgliedern im Einzelfall auf deren Antrag die Zahlung der Beiträge stunden, bzw. ganz oder teilweise erlassen.
  4. Begleicht ein Vereinsmitglied seinen zu zahlenden Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb einer Zahlungsfrist von 6 Wochen nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossene Zahlungstermin, so erhält das säumige Mitglied eine Mahnung
  5. Zahlt das säumige Mitglied auch innerhalb von 4 Wochen nach Absendung der Mahnung seinen Beitrag nicht, so kann es durch Beschluss der Vorstandschaft vom Verein ausgeschlossen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der angefallenen Beiträge bleibt trotz Ausschluss bestehen.

§ 4.8 Ehrenmitglieder

  1. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Hundesport oder den Verein verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Werden gegen ein Ehrenmitglied Vorwürfe erhoben, die bei einem ordentlichen Mitglied die Einleitung eines Ausschlussverfahren nach sich ziehen würde, kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft aberkennen um weitere Maßnahmen einzuleiten.
  3. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder, sind aber von Beitragszahlungen und Eigenleistungen befreit.

§ 5.1 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Ältestenrat

§ 5.2 Mitgliederversammlung/ Allgemein

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt einmal jährlich als Jahreshauptversammlung zusammen. Weitere
  2. Der Vereinsvorsitzende oder (s)ein Vertreter leitet die Mitgliederversammlung.
  3. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Näheres regelt §5.5.
  4. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung einem Wahlleiter übertragen. Dieser wird von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung öffentlich mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und die Ehrenmitglieder nur eine Stimme, die nicht übertragen werden kann.
  6. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben nur ein Stimmrecht bei Bedarf zur Wahl eines Jugendvertreters
  7. Jedes Vereinsmitglied ist persönlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zweiWochen schriftlich einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letztgenannte Anschrift gerichtet ist.
  8. Anträge müssen spätestens vier Wochen vor Termin der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorsitzenden zugehen.
  9. Eil- und Ergänzungsanträge können bis unmittelbar vor der Sitzung schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung einfacher Stimmenmehrheit ist dazu notwendig.
  10. Der Versammlungsleiter kann zu Beginn der Versammlung eine Redezeit-Begrenzung festlegen. Es kann der Antrag auf Beendigung einer Debatte gestellt werden.
  11. Für alle Abstimmungen, Beschlüsse und Wahlen wird jeweils die Zahl der zur Mitgliederversammlung erschienen stimmberechtigten Mitglieder zu Grund gelegt.
  12. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens drei Werktage vorher schriftlich zugegangen sein.
  13. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Ältestenrat oder ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes dies verlangen.
  14. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die jährliche Jahreshauptversammlung.

§ 5.4 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in öffentlicher Abstimmung per Handzeichen gefasst, außer wenn von mindestens einer Person eine geheime Wahl gewünscht wird.
  2. Alle Beschlüsse (außer Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung) werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Für Satzungsänderungen ist eine drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  4. Die Änderung des Zwecks des Vereins, sowie die Vereinsauflösung können nur auf einer extra dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dafür ist eine drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins mit einem Anderen Verein ist jedoch nicht möglich, wenn mindestens sieben Mitglieder sich entscheiden, den Verein weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.
  5. Beschlüsse, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, sind den zuständigen Ämtern mitzuteilen.

§ 5.5 Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt im Protokoll, welches durch den jeweils verantwortlichen Protokollführer während der Mitgliederversammlung angefertigt wird.
  2. Das Protokoll wird vom jeweils verantwortlichen Protokollführer und Versammlungsleiter auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft und mit Unterschrift bestätigt.
  3. Das Gesamtprotokoll der Mitgliederversammlung muss folgende Punkte beinhalten:
    1. Ort, Datum und Zeitpunkt des Versammlungsbeginns
    2. Die Namen des jeweils verantwortlichen Versammlungsleiters und Protokollführers
    3. Die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
    4. Die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde
    5. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit
    6. Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge
    7. Das genaue Abstimmungsergebnis zu Beschlüssen und Wahlen mit Angabe der abgegebenen Stimmen, der ungültigen Stimmen und die Aufteilung in Ja- und Nein- Stimmen der abgegebenen gültigen Stimmen.
    8. Bei Wahlen die erforderlichen Personalien der Gewählten und die Erklärung, dass sie die Wahl angenommen haben.
    9. Bei Beschlüssen den Wortlaut
    10. Den Zeitpunkt des Endes der Versammlung
    11. Unterschriften gemäß §5.5 Absatz 2.
    12. Bei Satzungsänderung die genaue Formulierung.

§ 5.6 Wahlen

  1. Wahlen werden während des gesamten Wahlvorgangs von einem Wahlleiter geleitet. Dieser wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bestellt.
  2. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat das Recht zu wählen und gewählt zu werden,
  3. Mitglieder des Vorstandes werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in allgemeiner, gleicher und unmittelbarer Wahl für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  4. Minderjährige Mitglieder können mit schriftlicher Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten nur in ein Vorstandsamt gem. §6.1, Abs.1 e bis g gewählt werden.
  5. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit bekommen hat und die Wahl auf Frage des Wahlleiters annimmt.
  6. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Stimmenmehrheit, wird die Entscheidung in weiteren Wahlgängen herbeigeführt.
  7. Wo immer möglich, ist die Wahl eines entsprechenden Vertreters anzustreben.
  8. Zur Abwahl eines zuvor rechtmäßig gewählten Vorstandsmitgliedes und/ oder Mitglied des Ältestenrates ist eine drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Rahmen einer Mitgliederversammlung notwendig.

§ 5.7 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gemäß §5.4 Absatz 5 erforderlich.
  2. Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen nach Begleichung aller finanziellen Verbindlichkeiten des Vereines an die Gemeinde Külz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
  3. Bei Auflösung des Vereins wird der geschäftsführende Vorstand zu Liquidatoren bestimmt.
  4. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens des Vereins dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt erfolgen.

§ 6.1 Vorstand / Zusammensetzung

      1. Der Vorstand besteht aus:

a. 1. Vorsitzender:

Repräsentiert den Verein gerichtlich und außergerichtlich und koordiniert die Arbeit des Vorstandes.

            b. 2. Vorsitzender:

         Vertritt den 1. Vorsitzenden.

            c. Kassierer:

               Ist verantwortlich für das gesamte Finanz- und Kassenwesen.

            d. Schriftführer:

               Ist verantwortlich für das Schriftwesen

            e. Ausbildungswart:

               Ist verantwortlich für den betreffenden Ausbildungs- und Sportbetrieb.

            f. Platzwart:

Ist verantwortlich für die Instandhaltung und Pflege des Vereinsgelände und des Vereinsheimes.

            g. Gerätewart:

Ist verantwortlich für die Instandhaltung und Pflege der für den betreffenden Ausbildungs- und Sportbetrieb notwendigen Gerätschaften.

h. Hüttenleiter:

   Ist verantwortlich für die Verpflegung.

i. Jugendwart (bei Bedarf):

   Vertritt die Belange der Hundesporttreibenden Jugend.

§ 6.2 Vorstand / Allgemein

  1. Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden, oder den 2. Vorsitzenden, den Kassierer und den Schriftführer. Es vertreten jeweils zwei gemeinsam, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende.
  1. Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
  2. Sie haben ihre Aufgaben nach bestem Wissen, Gewissen und Können innerhalb ihres Aufgabengebietes – für das sie zuständig und verantwortlich sind – zu erfüllen. Sie sind gehalten, das Vertrauen der Mitglieder für die gewählte Zeit zu rechtfertigen.
  3. Alle Amtsträger haben innerhalb und außerhalb des Vereins in ihrer Vorbildfunktion für die Kultur des Vereins eine besondere Verantwortung. Sie haben vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen.
  4. Die einzelnen Aufgabenbereiche übergreifenden Themen sind in respektvoller Weise und nach demokratischen Grundlagen zu behandeln.
  5. Der vorzeitige Rücktritt von einem Vorstandsamt hat zur ordentlichen Übergabe von Unterlagen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu erfolgen. Ein Nachfolger kann vom Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch eingesetzt werden.
  6. Für den neu gewählten Vorstand sind alle gültigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des vorherigen Vorstandes bindend, bis eine anders lautende Beschlussfassung durch die betreffenden Organe vorgenommen wurde.
  7. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, bei Dringlichkeit, wie unmittelbarer Gefahr zur Schadensabwendung, alleine tätig zu werden. Die zuständigen Organe bzw. Amtsträger sind schnellstmöglich einzubinden.
  8. Alle in Ausübung der Vorstandstätigkeit vom Verein erhaltenen oder für ihn erstellten schriftlichen, bildlichen oder elektronischen Unterlagen bleiben Eigentum des Vereins und sind bei Beendigung der Vorstandstätigkeit unverzüglich dem Nachfolger zu übergeben. Die Übergabe hat im Vereinsheim zu erfolgen, sofern kein anderer Übergabeort vereinbart wurde. Falls kein Nachfolger vorhanden ist bleibt das Amt unbesetzt.
  9. Der Vorstand wird für Haftungsfälle, in denen ihm nur leichte Fahrlässigkeit angelastet werden kann, freigestellt.
  10. Jedes Mitglied und die Vereinsorgane sind verpflichtet, den Vorstand im geforderten Umfang zu unterstützen.

§ 6.3 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter in geeigneter Form einberufen werden.
  2. Die Einladung erfolgt mindestens eine Woche vorher.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Vorstandssitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Ausschlussverfahren und Beschlüssen zur Geschäftsordnung geschieht dies mit zwei Drittel Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind bei Beschlussfassungen der Vorstandschaft nicht zulässig.
  5. Der Vorstand beschließt in jeder Sitzung den nächsten Sitzungstermin.
  6. Der Kassenwart, der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils alleine berechtigt Bankgeschäfte bis zu einem Wert von 1000 Euro durchzuführen. Wird diese Summe überschritten, bedarf dies dem Beschluss des Vorstandes. Die Übernahme von Darlehensaufnahme sind nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.
  7. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen unter Angabe des Tagungsortes, des Tagungszeitpunkts, der Tagungsdauer, der Namen der Teilnehmer, der gefassten Beschlüsse inklusive der detaillierten und genauen Abstimmungsergebnisse und den Inhalten der sonstigen Tagesordnungspunkte.
  8. Beschlüsse sind bindend, bis sie durch einen anders lautenden Beschluss aufgehoben wurden.

§ 6.4 Aufgaben des Vorstandes

  1. Wahrnehmung der Belange des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern, sowie gegenüber anderen Vereinen, Verbänden und sonstigen Institutionen
  2. Geschäftsführung des Vereins, Verwaltung des gesamten Finanz- und Kassenwesens
  3. Organisation, Leitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen
  4. Organisation des gesamten Ausbildungs- und Sportbetriebes
  5. Organisation von Ausbildungskursen, Schulungen, Prüfungen und Wettkämpfen. Der Verein stellt dafür geschulte Ausbilder, Helfer und Übungsgeräte sowie die benötigten Einrichtungen zur Verfügung
  6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  7. Dokumentation aller Beschlüsse. Diese sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Protokollführer und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
  8. Empfehlung an die Mitgliederversammlung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge

§ 7.1 Ältestenrat / Allgemein

  1. Der Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern und wird für jeweils 3 Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
  2. Mitglieder des Ehrenrates dürfen keinen anderen Vereinsgremien angehören.
  3. Sie sind unabhängig und unterliegen nur den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  4. Der Ältestenrat organisiert sich selbst und bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Protokollführer.
  5. Der Ältestenrat kann von jedem Mitglied oder den Vereinsorganen angerufen werden.
  6. Der Ältestenrat gibt bei jeder Mitgliederversammlung einen Bericht über seine Tätigkeit ab.
  7. Jedes Mitglied und die Vereinsorgane sind verpflichtet den Ältestenrat im geforderten Umfang zu unterstützen um eine schnellstmögliche Erledigung zu ermöglichen.

§ 7.2 Aufgaben des Ältestenrates

Die Aufgaben des Ältestenrates sind:

  1. Schlichtung, Beratung, Vermittlung bei Streitigkeiten, soweit sie das Vereinsgeschehen betreffen, jedoch erhält er kein Letztentscheidungsrecht.
  2. Der Ältestenrat kann ebenfalls für Schlichtungen und Vermittlungen innerhalb der Vorstandschaft angerufen werden, sofern es sich hierbei um Interpretationen bzw. Anwendung von vereinsinternen Regelwerken, insbesondere Vereinssatzung und Geschäftsordnung handelt.
  3. Vermittlung bei Ausschlussverfahren.
  4. Ein Mitglied des Ältestenrates darf nicht mitwirken, wenn es an der Erledigung anstehender Angelegenheiten persönlich beteiligt ist.

§ 8 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für 3 Jahre zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Finanzverwaltung mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
  3. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
  4. Die Kassenprüfer können bei begründeten Zweifeln jederzeit eine Überprüfung der Finanzverwaltung und der Buchführung vornehmen.
  5. Die Kassenprüfer stellen im Rahmen der Jahreshauptversammlung ihren Kassenbericht vor.

§ 9 Schlussbestimmungen und Gültigkeit der Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.03.2015 beschlossen und tritt daraufhin sofort in Kraft.
  2. Alle bisherigen Satzungen verlieren ihre Gültigkeit.